Zischt es oder nicht?
Zischen als Marke?
Eine „prickelnde“ Entscheidung? Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Aktenzeichen: T-668/19) wies eine Klage ab, die sich mit der Frage der Markenfähigkeit eines Geräuschs als Hörmarke befasste.
(vgl. Gericht der Europäischen Union – PRESSEMITTEILUNG Nr. 120/21 Luxemburg, den 7. Juli 2021 Urteil in der Rechtssache T-668/19: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-07/cp210120de.pdf)
Kriterium zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke ist die Unterscheidungskraft, dies sei nicht anders als etwa bei Wort- oder Bildmarken zu beurteilen. Zweck einer Marke ist die Erkennbarkeit für den Verbraucher, um welchen Hersteller es sich handelt.
„Eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden, da sie nicht unterscheidungskräftig ist.“
Das Zischen sei demnach nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden. Die Frage ist also, ob eine hinreichende eigene Unterscheidungskraft für den Verbraucher gegeben ist bei einer Wahrnehmung als (Hör-)Marke, und zwar ohne weitere Bestandteile in Wort und Bild, also nicht lediglich als funktionaler Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale wahrgenommen wird.
Das Gericht ging davon aus, dass die „Zisch-und-Stille“- Elemente nicht prägnant genug sind, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden.