Urheberrechtsschutz

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Urheberrecht – geschützte Werke

In unserer Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass Unternehmen oder freie Kreative gar nicht wissen, was erforderlich ist, damit ihre Werke Urheberrechtsschutz genießen.

Die Kernnorm des deutschen Urheberrechts lautet:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und  Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Zur Begründung des Urheeberrechtsschutzes ist keine Eintragung oder dergleichen – wie etwa bei Marken – erforderlich; wenn das Werk von der Art her umfasst ist und die urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist, genießt es den Schutz.
Ob das der Fall ist und wie Sie den Prioritätsnachweis führen können – dazu beraten wir Sie gerne.

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