In § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) heißt es:
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 14 MarkenG regelt dann das ausschließliche Markenrecht des Inhabers einer Marke, den Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch bei Markenrechtsverletzung.
Auch stehen dem Markeninhaber noch weitere Annexrechte, wie etwa der Auskunftsanspruch über Art und Umfang einer Markenrechtsverletzung, als Markenrecht zu, als auch Vernichtungsansprüche.
Doch Schutz nach dem MarkenG genießen nicht nur Marken, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 MarkenG:
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Auch die geschäftlichen Bezeichnungen geben dem Inhaber Ansprüche gemäß § 15 MarkenG, die ähnlich den Markenrechten sind.
Markenanmeldung, Markenverwaltung und Markenverteidigung sind die Kernbereiche des Markenrechts und mithin unserer Dienstleistungen.
Wir schützen für Sie Ihre Marken, ganz gleich ob es z.B. um Produktbezeichnungen, Dienstleistungen oder Unternehmensnamen geht.
Das Markenrecht hängt räumlich vom Umfang der Markenanmeldung ab.
Dies können wir als Deutsche Marke (DE) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), als Europäische Marke (EM) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM – ab 23.03.2016 EUIPO) oder als Internationale Registrierung (IR) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) veranlassen.
Im Vorfeld der Markenanmeldung sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden, damit keine Markenrechte Dritter verletzt werden.
Sprechen Sie uns gerne auf Ihre Pläne und unser Dienstleistungsportfolio an.