Linksetzung? Besser nicht!

Stefan Schwytz

Artikel zum Beschluss des LG Hamburg vom 18.11.2016

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – Az. C-160/15 – eine grundsätzliche Haftung für das Setzen von Hyperlinks zu geschützten Werken entschieden, die auf einer anderen Internetpräsenz ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, sofern die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist. In diesem Fall geht der EuGH  von einer Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke bei den Linksetzenden aus.

Als erstes deutsches Gericht hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, in seinem Beschluss vom 18.11.2016 – Az. 310 O 402/16, die oben genannte Entscheidung des EuGH verwertet und dem Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung verboten, eine von ihm verlinkte Fotografie des Reichstagsgebäudes in Berlin – welche dieser zusätzlich mit UFO´s versehen hatte – öffentlich zugänglich zu machen. Die Besonderheit im beschriebenen Fall liegt darin, dass das  Gericht die Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzenden bejaht hat, da dessen Linksetzung im Rahmen seiner Internetpräsenz erfolgte und diese Internetpräsenz zumindest auch der Gewinnerzielungsabsicht diente. Damit hat das Landgericht eine sehr strenge Auslegung der beschriebenen EuGH-Entscheidung vorgenommen. Im Ergebnis haften nun also auch Linksetzende, die auf ihren mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetpräsenzen Hyperlinks zu Werken ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers setzen, ohne dass die Hyperlinks selbst zur Gewinnerzielung gedacht sind.

Aufgrund der bundesweit möglichen Abrufbarkeit solcher Hyperlinks, gilt der fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO, sodass theoretisch jeder – bei Streitwerten über 5.000 €, die im Urheberrecht regelmäßig erreicht werden – vor dem Landgericht Hamburg verklagt werden kann.

Momentan müsste daher Betreibern von mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetpräsenzen, von einer Linksetzung auf andere Internetpräsenzen und den dort befindlichen urheberrechtlich geschützten Werken, abgeraten werden; sofern nicht Sicherheit über die Rechtmäßigkeit der verlinkten Werke besteht.

TS