Kündigung eines „digitalen Vertrages“

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 30.01.2014 (Az. 12 O 18571/13) entschieden, dass es unwirksam ist, in den AGB eines mittels digitaler Kommunikation Zustandes gekommenen Vertrages, festzuschreiben, dass ein Verbraucher schriftlich Kündigen darf.
Es ging um einen „Vertrag über die Nutzung von Leistungen über einen Telemediendienst“ eines Datingportals.

Die konkrete Klausel in den AGB des Anbieters lautete:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“

Das LG München I hat hierin einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB (Form von Anzeigen und Erklärungen) sowie eine unangemessene Benachteiligung gemäß 307 Abs. 1 BGB gesehen.

Fazit:

Die Entscheidung des LG München I zeigt wieder die Tendenz der Gerichte, den Verbraucher bei Vertragsschlüssen im Internet vor zu strengen AGB zu schützen.

Lars Twelmeier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Ulm