Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Designschutz eines Schriftzuges (neues DesignG)

Zum 01.01.2014 ist in Deutschland das neue Designgesetz (DesignG) in Kraft getreten, anstelle des bisherigen Geschmacksmustergesetzes (GeschmG).

Nun gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. 30 W (pat) 701/13  mit der folgendem Schriftzug Designschutz gewährt wurde:

 

N   O   R

D   E   R

N   E   Y

 

– keine exakte Wiedergabe –

Wörtlich heißt es in der Begründung des Beschlusses des BGH:

„Das zur Eintragung angemeldete Design erfüllt als grafisches Symbol i. S. v. § 1 Nr. 2 DesignG die Voraussetzungen für die Eintragung. Besondere Ausgestaltungen von Buchstaben oder Buchstabenkombinationen können den grafischen Symbolen zugerechnet werden und Designschutz erlangen (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 1 Rdn. 19). Die hier beanspruchte Erscheinungsform von neun in serifenlosen Versalien gestalteten Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben, übereinan- der gestellt, insgesamt einen monolithischen Block bildend, stellt nach Auffassung des Senats eine besondere Ausgestaltung dar, die unter dem Gesichtspunkt eines grafischen Symbols ein Design i. S. v. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 DesignG ist. Die Gestaltung von Schriftzügen gehört zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berührt unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei kann die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen kön- nen (vgl. W. Koschnick, Standard-Lexikon Werbung Verkaufsförderung Öffentlichkeitsarbeit, Band 2, S. 936). Anwendungsbereiche für Grafikdesign der vorliegenden Art können die in der Anmeldung genannten Erzeugnisse sein. Das vom Anmelder vorgelegte Muster eines Buches (der Buchdeckel hier verkleinert wiedergegeben) zeigt im Übrigen, dass die vorliegende, von einer einzeiligen Normalschrift deutlich abweichende Buchstabenanordnung – wie NORDERNEY oder Norderney – für den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form wirkt. Der Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts, dass die angemeldete Buchstabenanordnung keine Wirkung auf den Formensinn des Betrachters entfalte, vermag der Senat daher nicht beizutreten. Es trifft auch nicht zu, dass sich die betreffende Anordnung mittels eines handelsüblichen Textverarbeitungsprogramms erzielen lasse. Der hierzu vorgelegte Ausdruck zeigt keinen monolithischen Buchstabenblock wie die Anmeldung, sondern ist durch eine rechtsseitige Verjüngung gekennzeichnet.“

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da Sie weitere Schutzmöglichkeiten, insbesondere für Grafikdesigner eröffnet und berücksichtigt, dass eigenwillige Typografien mit spezifischen Anordnungen das Ergebnis eines kreativen – schutzwürdigen – Prozesses sind.

Lars Twelmeier, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Ulm