15.05.2015 – AG Ulm entscheidet für Anschlussinhaber beim Filesharing (Urheberrechtsverletzung)

Das AG Ulm hat mit Urteil vom 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14, eine Klage von den Rechtsanwälten Baumgarten Brandt für die im Bereich Filesharing ebenfalls sehr aktive KSM GmbH vollumfänglich abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Es wurde wegen vermeintlichen Downloads eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes, aufgrund Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 19a UrhG, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 400,00 € sowie ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 555,60 € wegen vorausgegangener Abmahnung gefordert.

Der Beklagte Anschlussinhaber ist nach Auffassung des AG Ulm seiner sekundären Darlegungslast – entsprechend BGH „BearShare“ –  durch Bestreiten der eigenen Täterschaft und Angabe der weiteren zugriffsberechtigten Familienmitglieder (Ehefrau und 3 Kinder) nebst Ausführungen zur erfolgten Belehrung dieser, hinreichend nachgekommen. Auch sei ein 12stelliges WPA2 PAsswort für den WLAN-Anschluss verwendet worden. Hiernach hat das Gericht festgehalten: „Die dadurch wieder beweisfällige Klägerin hat den Beweis des Gegenteils nicht erbracht“. Eine Beweisaufnahme wurde nicht mehr erforderlich.

Fazit: Es handelt sich um eine konsequente und für Abgemahnte – insbesondere diejenigen, die im Amtsgerichtsbezirk Ulm wohnhaft sind – sehr erfreuliche Entscheidung, die gut begründet worden ist und daher auch für eine etwaige Berufung Hoffnung macht.

LT